Personengesellschaften – Neuerungen zum Jahreswechsel durch das MoPeG
Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Da es ohne Übergangsregelungen auch unmittelbar für bereits bestehende Personengesellschaften gilt, ist es möglich, dass bestehende Gesellschaftsverträge ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen.
Im Folgenden einige wesentliche Änderungen im Überblick:
Rechtsfähigkeit der GbR
Über Jahre hat sich eine gefestigte Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) herausgebildet, die aber bislang nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert war. Hierin liegt der Kern der Reform, denn das BGB unterscheidet künftig zwischen
- der rechtsfähigen GbR, die am Rechts- und Geschäftsverkehr mit Dritten teilnimmt, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und
- der nicht rechtsfähigen GbR Innengesellschaft, die nicht unternehmerisch tätig ist und allein die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander regelt.
Entscheidend für die Rechtsfähigkeit ist der Wille der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr (§ 705 Abs. 2 BGB nF).
Eintragungsfähigkeit der GbR
Die GbR ist künftig eintragungsfähig, d.h. sie kann in ein Register eingetragen werden (das neu entstehende Gesellschaftsregister) und trägt in diesem Fall den Rechtsformzusatz “eGbR” (oder auch „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“). Bereits die Eintragung als eGbR zieht einige Pflichten nach sich, da Änderungen, z.B. in der Firma, im Gesellschafterbestand oder betreffend den Sitz der Gesellschaft fortan notariell angemeldet werden müssen.
Eine gesetzliche Eintragungspflicht besteht zwar nicht, wird aber dann zum Zwang soweit die GbR über Rechte verfügen will, die in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Grundstücke, Patente oder Gesellschaftsanteile) oder solche Rechte erwerben will. Dies betrifft in besonderem Maße Immobilien-GbRs. Denn nur mit einer (Vor)Eintragung im Gesellschaftsregister können GbRs als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. § 47 Abs. 2 GBO). Die eingetragene GbR kann außerdem ab dem 1. Januar 2024 an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen und auch einen Wechsel in eine Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft im Wege eines Statuswechsels (§ 707 c BGB n.F.) vollziehen.
Gesellschaftsvermögen
Eine GbR verfügt künftig über ein eigenes Gesellschaftsvermögen, ohne dass (wie bisher) ein gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandsvermögen) der Gesellschafter besteht. Hieran knüpft auch die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GbR, wodurch der Erwerber nur einen Anteil an der Gesellschaft erwirbt und nicht (wie bisher) Eigentümer am gesamten Vermögen der GbR wird und den anderen Gesellschaftern gleichgestellt wird. Gleiches gilt auch für den Fall der Erbschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag hierzu Regelungen enthält.
Beschlussmängelrecht und Gesellschafterversammlungen
Die Reform beinhaltet auch einige wesentliche Änderungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften. Hierzu gehört das Beschlussmängelrecht, das nun ausdrücklich im Gesetz verankert wird. Beschlüsse sind danach grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten anfechtbar und nur noch in Ausnahmefällen nichtig.
Auch Regelungen zur Ladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen werden gesetzlich verankert. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen nach dem gesetzlichen Leitbild weiterhin der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 109 Abs. 3 HGB n.F.). Der Gesellschaftsvertrag kann insoweit eine Mehrheitsentscheidung vorsehen. Für Auflösungs- und Fortsetzungsbeschlüsse ist in diesem Fall eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen erforderlich (§§ 140, 142 HGB).
Stimmrechte und Gewinnanteile
Während nach der aktuellen Gesetzeslage die Gesellschafter der GbR, OHG und KG am Gewinn und Verlust nach Köpfen beteiligt sind und auch die Stimmrechte entsprechend verteilt werden (vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag), führt das MoPeG eine primäre Orientierung an den Beteiligungsverhältnissen ein. Sofern in Gesellschaftsverträgen bisher Angaben zu Beteiligungsverhältnissen fehlen, was vor allem bei GbRs häufiger anzutreffen sein wird, kann dies ab dem 1. Januar 2024 zu Unklarheiten und unter Umständen Streitigkeiten unter den Gesellschaftern führen.
Was ist zu tun?
- Für GbRs, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurden, besteht zwar zunächst keine Eintragungspflicht. Sobald sich aber Veränderungen ergeben, die z.B. Auswirkungen auf andere Gesellschaftsverhältnisse haben oder sobald Grundstücke erworben/veräußert werden sollen, muss die GbR ggf. in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden. Vorsorglich sollte daher bereits jetzt die Notwendigkeit einer Eintragung geprüft und ggf. veranlasst werden, damit im konkreten Bedarfsfall keine unnötigen zeitlichen Verzögerungen eintreten. Zudem erfordert die Anmeldung zur Eintragung im Gesellschaftsregister die Mitwirkung eines Notariats, mit dem Termine rechtzeitig abzustimmen sind.
- Da bestehende Gesellschaftsverträge, gerade solche der Personenhandelsgesellschaften, zu weiten Teilen nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen werden, ist es wichtig, diese auf Aktualität prüfen zu lassen und erforderlichenfalls klare Regelungen insbesondere zur Stimmrechtsverteilung, Beteiligung an Gewinn und Verlust, Gesellschafterversammlungen und Beschlussverfahren aufzunehmen.
Home | Datenschutz | Impressum