GbR und GmbH & Co. KG – endlich ab nach Ibiza?

Trotz vorweihnachtlicher Stimmung, duftender Lebkuchen und strahlender Weihnachtsmärkte ist die Sehnsucht nach Wärme in der kalten Jahreszeit groß. Vielleicht träumt so der ein oder andere Gesellschafter schon lange davon, den Winter auf Ibiza oder in anderen milderen Regionen zu verbringen und von dort die Geschäfte zu leiten.

Kollisionsrechtliche Sitztheorie

Nach dem noch geltenden Recht ist dieser Traum für Gesellschafter einer Personengesellschaft wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der GmbH & Co. KG gar nicht so einfach zu realisieren. Grund hierfür ist, dass Personengesellschaften bisher nur einen Sitz haben, nämlich am tatsächlichen Ort der Geschäftsführung (Verwaltungssitz). Die GmbH & Co. KG ist an diesem Sitz auch im Handelsregister einzutragen. Anders als bei deutschen Kapitalgesellschaften gab es bisher keine Möglichkeit, einen von diesem Verwaltungssitz abweichenden weiteren Sitz, nämlich einen Vertragssitz zu bestimmen. Wurde diese Veränderung z.B. durch die GmbH & Co. KG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet (§§ 13h, 107 HGB) führte eine grenzüberschreitende Sitzverlegung regelmäßig zu Schwierigkeiten. Denn die noch überwiegende Meinung folgt der im Kollisionsrecht geltenden Sitztheorie, wonach sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht allein nach dem Verwaltungssitz bestimmt. Verlegt eine deutsche Personengesellschaft also ihren Verwaltungssitz ins Ausland, ändert sich aus Sicht der Zuständigkeit deutscher Gerichte das auf sie anwendbare Recht. Je nachdem, wie das Recht des Zuzugsstaates diese Fälle regelt, besteht die ehemals deutsche Personengesellschaft dann als Gesellschaft ausländischen Rechts fort oder muss im Zuzugsstaat neu gegründet werden, wohingegen sie in Deutschland als aufgelöst gilt. Denn ohne inländischen Verwaltungssitz gibt es auch kein zuständiges Registergericht in Deutschland mehr.

Unsicherheiten und Widersprüche bei grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen

Das Planen rechtssicherer grenzüberschreitender Strukturen war mit Personengesellschaften somit bislang schwierig und Widersprüche waren gerade im Fall der GmbH & Co. KG gegeben. Denn einer GmbH war schon im Zuge des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Jahr 2008 erlaubt, einen vom Verwaltungssitz abweichenden Satzungssitz zu wählen (arg. § 4a GmbHG). Faktisch blieb es ihr aber weiterhin verwehrt, ihren Verwaltungssitz ins Ausland zu verlagern, da sie als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führte, welche wiederum ihren Verwaltungssitz nicht ins Ausland verlagern durfte ohne ihre Auflösung zu riskieren. Praktische Auswirkungen und Risiken hatte diese Situation gleichermaßen für Kommanditgesellschaften mit ausländischer Komplementärin (z.B. B.V. & Co. KG).

Freie Sitzwahl der Personen(handels)gesellschaften

In diesem Punkt wurde das Gesetz jetzt erfreulicherweise durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, geändert.

§ 706 BGB n.F. regelt jetzt, dass die Gesellschafter einer eingetragenen GbR nun auch abweichend von dem im Register eingetragenen (inländischen) Vertragssitz, einen anderen Ort als Verwaltungssitz wählen können. Das Sitzwahlrecht setzt damit zunächst die Eintragung der Gesellschaft voraus. Eine wesentliche Neuerung gerade für die GbR, die ab dem neuen Jahr erstmals die Möglichkeit hat, sich in ein Register – das neu geschaffene Gesellschaftsregister – eintragen zu lassen. Die Norm findet entsprechend Anwendung auf Personenhandelsgesellschaften und löst somit insbesondere für die GmbH & Co. KG den bisherigen Widerspruch bei der Wahl eines Verwaltungssitzes.

Sonniger Ausblick?

Trotz aller Freude über diesen Schritt bleibt dennoch offen, wie weit die Neuregelung im internationalen Kontext geht. Denn wie schon bisher bei den Kapitalgesellschaften können sich gerade bei der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland trotz inländischer Normen, die dies gestatten noch Schwierigkeiten ergeben, insbesondere, wenn die deutsche Gesellschaft am neuen Verwaltungssitz nicht als solche anerkannt wird. Daher ist wie bisher auch bei den Kapitalgesellschaften nach dem 1. Januar 2024 bei der Planung einer neuen Struktur darauf zu achten, dass die Verlegung des Verwaltungssitzes einer deutschen Personengesellschaft ins Ausland in ein Land erfolgt, in dem sich das anwendbare Recht der Gesellschaft nach dem Gründungsort bestimmt, so dass die deutsche Gesellschaft mit ausländischem Verwaltungssitz als solche anerkannt wird und weiter existiert. Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat dürfte dies aufgrund der Niederlassungsfreiheit regelmäßig der Fall sein. Gleiches gilt für Staaten, mit denen völkerrechtliche Verträge über die Anerkennung von Gesellschaften bestehen (z.B. USA). Andernfalls kann es passieren, dass nach dem Recht des Staates des Verwaltungssitzes die deutsche Gesellschaft aufzulösen oder in eine andere Rechtsform umzuqualifizieren ist.

Fazit

Bevor also durch den alljährlichen Winterblues vorschnelle Entscheidungen getroffen werden, sollte vorab geprüft werden, ob die Verlegung des Verwaltungssitzes der Personengesellschaft ins Wunschland rechtlich möglich und vor allem auch durchführbar ist. Im Zweifel sollte man sich vorab mit der im Ausland zuständigen Stelle hierzu austauschen. Für Ibiza, als Teil der EU, sind die Aussichten durch das MoPeG aber zunächst einmal sehr viel sonniger geworden.